Informationen zur BFU
Entwicklung, Daten, gesetzliche Grundlagen, Organisation, Aufgaben, Begriffe
Anzeige von Unfällen und Störungen (§5 LuftVO), Formulare
Am 01.09.1998 ist die Bundesstelle für
Flugunfalluntersuchung als eigenständige Bundesoberbehörde (dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unmittelbar nachgeordnet) errichtet worden. Seit dem 01. Januar 2000 ist die neue, im Organigramm dargestellte Organisationsform eingeführt. |
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| In der Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994
über die Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der
Zivilluftfahrt wurde festgelegt, daß jeder EU-Mitgliedstaat eine nationale
Untersuchungsstelle einzurichten hat. Allerdings besteht die Möglichkeit, im Einzelfall
eine bi- und multilaterale Zusammenarbeit zu vereinbaren. Die Richtlinie beruht materiell auf den Grundsätzen des Anhang 13 (Stand 8. Ausgabe - Juli 1994) zu dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) vom 7. Dezember 1944. Der Anhang 13 gibt Hinweise für das Verfahren zur Untersuchung und Auswertung von Flugunfällen und Störungen ziviler Luftfahrzeuge und legt die Pflichten und Rechte der Vertragsstaaten bei der Zusammenarbeit fest. Nach den Artikeln 37 und 38 des ICAO-Abkommens, dem die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 7. April 1956 (BGBl. II 1956 S.411) beigetreten ist, haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Vorschriften, Richtlinien und Verfahren zur Erreichung eines höchstmöglichen Grades an Einheitlichkeit möglichst unverändert in nationales Recht zu überführen. Um die Richtline in deutsches Recht umzusetzen, wurde das Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb von zivilen Luftfahrzeugen (FLUUG), am 01. September 1998 in Kraft gesetzt. Dieses Gesetz ersetzt die o.a. "Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die fachliche Untersuchung von Flugunfällen bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen" und regelt nunmehr die Voraussetzungen für die Arbeit der Bundesstelle sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Im Zuge der Neuregelung wurde auch der § 5 Luftverkehrsordnung (LuftVO) Anzeige von Flugunfällen und Störungen neu gefaßt. |
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| Organigramm der | Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung |
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Direktor der Bundesstelle |
| Untersuchungseinheit Untersuchung von Unfällen und Störungen |
Fachbereich 1 Flugschreiberlabor, Avioniklabor, |
Fachbereich 2 Grundsatzangelegenheiten, Flugsicherheitsarbeit, |
Fachbereich 3 Verwaltung |
| Leitung: Direktor der Bundesstelle | Leitung: FKS 11 | Leitung: FKS 21a | Leitung: VK 1 |
| Beauftragte für Flugunfalluntersuchung |
Aufgaben der |
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| Die Aufgaben der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
ergeben sich aus dem Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem
Betrieb von zivilen Luftfahrzeugen (FLUUG), vom
01. September 1998. Das Gesetz sieht eine völlig eigenständige Untersuchung von
Flugunfällen und schweren Störungen durch die Bundesstelle vor, insbesondere ohne eine
Einflußnahme von Dritten. Die Untersuchung wird nach den Richtlinien und Empfehlungen des Anhangs 13 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und der Richtlinie 94/56 EG der Europäischen Union über die Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt durchgeführt. Danach hat die technische Untersuchung ausschließlich zum Ziel, Erkenntnisse zu gewinnen, mit denen künftige Unfälle und Störungen verhütet werden können; die Auswertung des Vorkommnisses sowie die Schlußfolgerungen und Sicherheitsempfehlungen sollen nicht der Klärung der Schuld- bzw. Haftungsfrage dienen. |
Unfall, Störung, Schwere Störung, Tödliche Verletzung, Schwere Verletzung
| Unfall | Seitenanfang | |
| Ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeugs vom Beginn
des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Personen
das Luftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn hierbei: |
| 1. | eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist | |
| - | an Bord eines Luftfahrzeuges oder | |
| - | durch unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil vom Luftfahrzeug gelöst hat, oder | |
| - | durch unmittelbare Einwirkung des Turbinen- oder Propellerstrahls eines Luftfahrzeugs, |
es sei denn, daß der Geschädigte sich diese Verletzungen selbst zugeführt hat oder diese ihm von einer anderen Person zugefügt worden sind oder eine andere von den Unfall unabhängige Ursache haben, oder daß es sich um Verletzungen von unbefugt mitfliegenden Personen handelt, die sich außerhalb der den Fluggästen und Besatzungsmitgliedern normalerweise zugänglichen Räumen verborgen hatten, oder
| 2. | das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen Schaden erlitten hat und | |
| - | dadurch der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften beeinträchtigt sind und | |
| - | die Behebung dieses Schadens in aller Regel
eine große Reparatur oder einen Austausch des beschädigten Luftfahrzeugbauteils
erfordern würde; |
| es sei denn, daß nach einem Triebwerkschaden oder
Triebwerksausfall die Beschädigung des Luftfahrzeugs begrenzt ist auf das betroffene
Triebwerk, seine Verkleidung oder sein Zubehör, oder daß der Schaden an einem
Luftfahrzeug begrenzt ist auf Schäden an Propellern, Flügelspitzen, Funkantennen,
Bereifung, Bremsen, Beplankung oder auf kleinere Einbeulungen oder Löcher in der
Außenhaut, oder 3. das Luftfahrzeug vermißt wird oder nicht zugänglich ist. |
| Störung | Begriffe | |
| Ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. |
| Schwere Störung | Begriffe | |
| Ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeugs, dessen
Umstände darauf hindeuten, daß sich beinahe ein Unfall ereignet hätte. |
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Die nachstehend aufgeführten Störungen sind typische
Beispiele für schwere Störungen. Die Liste ist jedoch nicht erschöpfend und dient nur
als Richtschnur für die Definition des Begriffs "schwere Störungen".
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| Begriffe |
| Tödliche Verletzung | Begriffe | |
| Eine Verletzung wird als tödlich gewertet, wenn der Tod eines Beteiligten innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall als Unfallfolge eintritt. | ||
| Schwere Verletzung | Begriffe | |
Eine Verletzung die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die 1. einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden innerhalb von 7 Tagen nach der Verletzung erfordert, oder 2. Knochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase) oder 3. Rißwunden mit schweren Blutungen oder Verletzungen der Nerven-, Muskel- oder Sehnensträngen zur Folge hat oder 4. Schäden an inneren Organen verursacht hat oder 5. Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als fünf Prozent der Körperoberfläche zur Folge hat oder 6. Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung ist. |
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| Begriffe |
Anzeige von Unfällen und Störungen (§5 LuftVO)